Zuständigkeit für die Ausstellung:
Jede Gemeinde in Österreich (ausgenommen sie gehört einem Standesamtsverband an).
Der Staatsbürgerschaftsnachweis wird ausgestellt, wenn der/die AntragstellerIn
den Hauptwohnsitz in Österreich hat und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
Österreichische StaatsbürgerInnen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis bei der für ihren Wohnsitz im Ausland zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde.
Recht auf Ausstellung des Nachweises haben:
die volljährige Person selbst, für die der Staatsbürgerschaftsnachweis beantragt wird
der/die gesetzliche VertreterIn für sein(e) minderjähriges/minderjährigen Kind(er)
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze
Notwendige Unterlagen für österreichische StaatsbürgerInnen durch Abstammung (Geburt):
amtlicher Lichtbildausweis der/des AntragstellerIn
Geburtsurkunde im Original
gegebenenfalls Heiratsurkunde
gegebenenfalls Nachweis akademischer Grade
Notwendige Unterlagen für österreichische StaatsbürgerInnen durch Verleihung
amtlicher Lichtbildausweis der/des AntragstellerIn
Geburtsurkunde im Original
Verleihungsbescheid im Original (nur notwendig, wenn die Staatsbürgerschaft verliehen wurde)
gegebenenfalls Heiratsurkunde
gegebenenfalls Nachweis akademischer Grade
Hinweis: ausländische Dokumente bedürften einer Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher, eventuell einer diplomatischen Beglaubigung oder Apostille
Ausnahmen
In manchen Fällen ist der Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern notwendig
Kosten (Barzahlung erforderlich):
48,50 Euro pro Nachweis (entfällt bei der Erstausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für alle Kinder bis zum 2. Lebensjahr).
Bei der Bestellung von Urkunden durch Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen keine Gebühren an.
Quelle: help.gv.at