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Reisepass - Neuausstellung
Allgemeine Informationen
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Allgemeine Informationen
Eine Reisepass-Neuausstellung ist u.a. in folgenden Fällen notwendig:
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Reisepass entspricht nicht mehr den Einreisebestimmungen des Gastlandes (z.B. Restgültigkeit)
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Reisepass ist abgelaufen
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Namensänderung (insbesondere bei Heirat)
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Reisepass gibt die Identität nicht wieder
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Verlust oder Diebstahl
Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden, das Kind muss zur Identitätsfeststellung (ab der Geburt, daher auch ein Baby) anwesend sein.
Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Danach muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Es ist nicht möglich, den Reisepass zu verlängern.
Trotz Restgültigkeit des Reisepasses kann jederzeit ein neuer Reisepassbeantragt werden.
ACHTUNG
Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Verfahrensablauf
Persönliche Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss persönlich eingebracht werden.
Die Passbehörde stellt den Reisepass nicht direkt aus, dieser wird bei einer gewöhnlichen Zustellung innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt. Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Der Expresspass wird im Produktionsprozess und bei der Zustellung bevorzugt behandelt und an eine Adresse nach Wahl zugestellt.
Der Ein-Tages-Expresspass wird am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer feiertags) mit einem Botendienst an eine Adresse nach Wahl zugestellt.
Weiterführende Informationen zum Ein-Tages-Expresspass . finden sich im entsprechenden Informationsblatt.
Erfassung der Fingerabdrücke
Im Zuge der Passbeantragung werden bei Personen ab dem 12. Geburtstag mithilfe von elektronischen Fingerabdruckscannern die Fingerabdrücke erfasst. Der Scanner macht dabei Bilder von zwei Fingern (in der Regel von den Zeigefingern), die dann auf einem Chip im Pass gespeichert werden. Vor dem 12. Geburtstag werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen ("Kinderpass").
Ein Reisepass mit Chip kann am kleinen goldfarbenen Symbol auf der äußeren Umschlagseite unter dem Wort "PASSPORT" erkannt werden. Hierbei handelt es sich um das so genannte ICAO Symbol der Internationalen Zivilluftfahrtsgesellschaft (ICAO). Auf jedem weltweit ausgegebenen Reisepass mit Chip ist dieses Symbol dargestellt.
Erforderliche Unterlagen
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Amtlicher Lichtbildausweis oder eine Identitätszeugin/einen Identitätszeugen
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Alter Reisepass
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Geburtsurkunde (kann verlangt werden)
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Nachweis der Staatsbürgerschaft
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Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
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Eventuell Heiratsurkunde
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Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung Ingenieurin/Ingenieur
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).
Die für die Ausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift mitzubringen.
Verlust/Diebstahl – Wurde der Reisepass gestohlen, wird eine inländische Diebstahlsanzeige benötigt. Bei Verlust ist die mündliche Bekanntgabe gegenüber der Passbehörde ausreichend.
Kosten
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Reisepass: 75,90 Euro
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Expresspass: 100 Euro
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Ein-Tages-Expresspass: 220 Euro
Wird ein Reisepass beim Gemeindeamt beantragt so ist ein Zahlungsbeleg über die jeweils einbezahlte Summe mitzubringen
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Weiterführende Informationen zum Ein-Tages-Expresspass finden sich im entsprechenden Informationsblatt.
Bei der Erstausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für alle Kinder bis zum 2. Lebensjahr fallen keine Kosten an!
Zusätzliche Informationen
Weitere Reisepässe
Bei Vorliegen und Glaubhaftmachung von persönlichen oder beruflich wichtigen Gründen, die den Besitz eines zweiten oder weiteren Reisepasses rechtfertigen, kann bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses ein weiterer Reisepass mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von drei bzw. fünf Jahren beantragt werden. Die Pauschalgebühr für den weiteren Reisepass beträgt ebenfalls € 75,90. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Passbehörde.
Passversagung und Entziehung eines Reisepasses
Wenn der Passbehörde bei Neuausstellung Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen, wird kein Reisepass ausgestellt (§ 14 PassG). Werden solche Tatsachen nach Ausstellung des Reisepasses bekannt, muss die Passbehörde den Reisepass entziehen (§ 15 PassG).
Amtliche Vermerke
Im Reisepass können auf Antrag bei der Neuausstellung folgende Vermerke gebührenfrei eingetragen werden:
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Besondere Kennzeichen (z.B. Narben, körperliche Beeinträchtigungen, Tätowierungen)
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Erklärungen der in Österreich gebräuchlichen Umlaute (Ä, Ö, aber auch das scharfe s ("ß"))
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Implantate (Nachweis durch Vorlage z.B. einer ärztlichen Bestätigung): Das Vorweisen eines Reisepasses mit einer derartigen Eintragung entbindet nicht von der Verpflichtung der Duldung einer Fluggastsicherheitskontrolle.
Akademische Grade
Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe oder Personalausweise einzutragen.
Aus praktischen Gründen wird empfohlen, von der Eintragung im Reisepass bzw. Personalausweis abzusehen, da in anderen Ländern die österreichischen akademischen Grade nicht bekannt sind.
Rechtsgrundlagen
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Quelle: help.gv.at
Öffnungszeiten
Mo:
Di:
Mi:
Do:
Fr:
07.30 - 12.00 und
14.00 - 17.00
07.30 - 12.00
07.30 - 12.00
14.00 - 19.00
07.30 - 13.00
Bürgermeistersprechtag:
Do: 17:00 - 19:00
(mit Terminvereinbarung)
In folgenden Angelegenheiten bitten wir Sie um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung:
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Reisepässe
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ID-Austria
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Bauamt
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Standesamt