Todesfall

Meldung eines Todesfalles

Grundsätzlich ist der Tod dem Standesamt Thörl am folgenden Werktag anzuzeigen, wenn der Tod in Thörl eingetreten ist.

Ereígnet sich der Todesfall in einer Kranken- oder Pflegeanstalt wird er von dieser Anstalt angezeigt.

Tritt der Tod zu Hause ein, so ist nach der Totenbeschau, der Beschauarzt bzw. ein nächster Angehöriger des Verstorbenen verpflichtet, den Sterbefall unter Mitnahme der Personenstandsurkunden zu melden. Auf Wunsch kann dieser Behördengang von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

Eine Liste der erforderlichen Dokumente für die Erfassung des Todes beim Standesamt finden Sie hier.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen des Verstorbenen mit:

  • Anzeige des Todes (nur wenn vom Beschauarzt übergeben)

  • Geburtsurkunde

  • Staatsbürgerschaftsnachweis


bei verheirateten Personen zusätzlich:

  • Heiratsurkunde der letzten Ehe


bei verwitweten Personen zusätzlich:

  • Heiratsurkunde der letzten Ehe

  • Sterbeurkunde oder Sterbebuchabschrift der/des verstorbenen Ehegattin/en


bei geschiedenen Personen zusätzlich:

  • Heiratsurkunde der letzten Ehe

  • Scheidungsbeschluss


im Anlassfall:

  • der Nachweis des akademischen Grades


bei Ausländern zusätzlich:

  • Reisepass oder

  • Staatsangehörigkeitsausweis


Hinweis:

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn die hier angeführten Urkunden und Nachweise für eine ordnungsgemäße Beurkundung nicht ausreichen.

Gebühren

Die Gebühren für Sterbeurkunden betragen pro Ausfertigung:

1 x € 7,20 Bundesgebühr

1 x € 2,10 Verwaltungsabgabe

(im Standesamt zu bezahlen)


Sie können die Abgaben derzeit nur in bar entrichten.

Wege danach

Die nachstehende Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll lediglich eine kleine Hilfestellung sein.

  • Bestattung

  • zuständige Friedhofsverwaltung

  • eventuell Sterbeversicherung

  • Pensionsversicherungsanstalt wegen Witwen-, Witwer- oder Waisenpension

  • bei Aktiven ist der Arbeitgeber zu verständigen

  • Ansprüche bei diversen privaten Versicherungen, wie Zusatzkrankenversicherung, Lebensversicherung, Gewerkschaft usw.

  • bei Fragen die mit der Verlassenschaft oder der Auflösung einer Wohnung zusammenhängen, wenden Sie sich bitte an das Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde der/des Verstorbenen