Hundeabgabe


Hundeanmeldung in der Marktgemeinde Thörl

Die Marktgemeinde Thörl informiert über die gesetzlichen Bestimmungen zur Haltung und Anmeldung von Hunden sowie über die seit 1. Juli 2026 geltenden Regelungen zum Sachkundenachweis.

Anmeldung eines Hundes

Gemäß § 11 des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2013 ist jede Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin bzw. Hundehalter), verpflichtet, diesen binnen vier Wochen bei jener Gemeinde anzumelden, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat.

Für die Haltung eines Hundes ist gemäß der Hundeabgabeordnung der Marktgemeinde Thörl eine jährliche Hundeabgabe in Höhe von € 60,00 zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind eine Ermäßigung von 50 % bzw. eine Befreiung von der Hundeabgabe möglich.

Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:

· Sachkundenachweis bzw. bis 30. Juni 2027 der nach den steiermärkischen Vorschriften erworbene
Hundekundenachweis
· Registrierungsnummer aus der Österreichischen Heimtierdatenbank
· Nachweis einer Haftpflichtversicherung
· Nachweis über die absolvierte praktische Einheit

Die Anmeldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular der Marktgemeinde Thörl.


Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln

Mit 1. Juli 2026 ist die Verpflichtung zur Erbringung eines Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG) in Kraft getreten.

Personen, die einen Hund, ein Reptil, eine Amphibie oder einen Papageienvogel neu aufnehmen möchten, müssen grundsätzlich vor Aufnahme der Tierhaltung einen Nachweis über die allgemeine Sachkunde erbringen. Von dieser Regelung ausgenommen sind bei den Papageienvögeln Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche.

Der theoretische Sachkundekurs umfasst mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten.


Zusätzliche praktische Einheit bei Hunden

Bei der Haltung eines Hundes ist zusätzlich innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Hundehaltung eine zweistündige praktische Einheit mit dem jeweiligen Hund zu absolvieren. Der Hund muss zum Zeitpunkt der praktischen Einheit mindestens sechs Monate alt sein. Als Hundehalterin bzw. Hundehalter im Sinne dieser Bestimmung gilt jene Person, auf welche der Hund in der Österreichischen Heimtierdatenbank registriert ist und in deren Haushalt der Hund gehalten wird.


Übergangsregelung für die Steiermark

In der Steiermark besteht bereits aufgrund des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes und der Steiermärkischen Hundekundenachweis-Verordnung die Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen einen Hundekundenachweis zu erbringen.

Für diese bereits bestehende landesrechtliche Regelung gilt eine Übergangsbestimmung:

Ein nach den steiermärkischen landesrechtlichen Vorschriften erworbener Hundekundenachweis wird als Nachweis für den theoretischen Sachkundekurs nach dem Tierschutzgesetz anerkannt, sofern dieser bis spätestens 30. Juni 2027 erworben wurde. Grundlage dafür ist § 2a Abs. 5 Z 15 der 2. Tierhaltungsverordnung.


Wichtig

Der steiermärkische Hundekundenachweis ersetzt nur den theoretischen Teil des neuen Sachkundenachweises.

Die zusätzliche zweistündige praktische Einheit mit dem jeweiligen Hund ist unabhängig davon innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Hundehaltung zu absolvieren.

Die Kursanbieter finden Sie unter dem untenstehenden Link des Landes Steiermark.

Die Übergangsregelung endet für neu erworbene Hundekundenachweise mit 30. Juni 2027. Ab 1. Juli 2027 ist für den theoretischen Sachkundenachweis grundsätzlich der nach den bundesrechtlichen Vorgaben vorgesehene Sachkundekurs zu absolvieren.


Weitere Informationen

Aktuelle Informationen zum Sachkundenachweis sowie eine Übersicht der anerkannten Kursanbieterinnen und Kursanbieter finden Sie auf der Website des Landes Steiermark.

Ausführliche Informationen zum bundesweiten Sachkundenachweis sind außerdem auf der Informationsplattform TiERWISSEN verfügbar.


Weitere Informationen rund um die Hundehaltung:

www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/184053168/DE/

tierwissen.at/heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/

tierwissen.at/

www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000019