Grundsätzlich ist der Tod dem Standesamt Thörl am folgenden Werktag anzuzeigen, wenn der Tod in Thörl eingetreten ist.
Ereígnet sich der Todesfall in einer Kranken- oder Pflegeanstalt wird er von dieser Anstalt angezeigt.
Tritt der Tod zu Hause ein, so ist nach der Totenbeschau, der Beschauarzt bzw. ein nächster Angehöriger des Verstorbenen verpflichtet, den Sterbefall unter Mitnahme der Personenstandsurkunden zu melden. Auf Wunsch kann dieser Behördengang von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
Eine Liste der erforderlichen Dokumente für die Erfassung des Todes beim Standesamt finden Sie hier.
Ausstellung der Sterbeurkunde
Gebühren
Wege danach
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen des Verstorbenen mit:
Anzeige des Todes (nur wenn vom Beschauarzt übergeben)
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
bei verheirateten Personen zusätzlich:
Heiratsurkunde der letzten Ehe
bei verwitweten Personen zusätzlich:
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Sterbeurkunde oder Sterbebuchabschrift der/des verstorbenen Ehegattin/en
bei geschiedenen Personen zusätzlich:
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Scheidungsbeschluss
im Anlassfall:
der Nachweis des akademischen Grades
bei Ausländern zusätzlich:
Reisepass oder
Staatsangehörigkeitsausweis
Hinweis:
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn die hier angeführten Urkunden und Nachweise für eine ordnungsgemäße Beurkundung nicht ausreichen.
Quelle: help.gv.at
Die Gebühren für Sterbeurkunden betragen pro Ausfertigung:
1 x € 7,20 Bundesgebühr
1 x € 2,10 Verwaltungsabgabe
(im Standesamt zu bezahlen)
Sie können die Abgaben derzeit nur in bar entrichten.
Die nachstehende Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll lediglich eine kleine Hilfestellung sein.
Bestattung
zuständige Friedhofsverwaltung
eventuell Sterbeversicherung
Pensionsversicherungsanstalt wegen Witwen-, Witwer- oder Waisenpension
bei Aktiven ist der Arbeitgeber zu verständigen
Ansprüche bei diversen privaten Versicherungen, wie Zusatzkrankenversicherung, Lebensversicherung, Gewerkschaft usw.
bei Fragen die mit der Verlassenschaft oder der Auflösung einer Wohnung zusammenhängen, wenden Sie sich bitte an das Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde der/des Verstorbenen